10.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Auch kann nicht gesagt werden, die Beschuldigte sei besonders verwerflich vorgegangen. Sie zeigte keine besondere Rücksichts- oder Skrupellosigkeit. Das Mass an der von ihr aufgewandten kriminellen Energie ist mit der Vorinstanz als gering zu bezeichnen. 10.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 10.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Anders als die Vorinstanz geht die Kammer von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung aus (vgl. vorstehend E. II. und III.).