10. Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch vom 13. April 2016 10.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 10.1.1 Ausmass der Rechtsgutverletzung Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der S.________ Filiale um ein öffentlich zugängliches Kaufhaus handelt, welches von der Beschuldigten bestimmungsgemäss zwecks Tätigung von Einkäufen und normal durch die Eingangstüre betreten wurde. Im Vergleich zu anderen denkbaren Hausfriedensbrüchen, etwa einem Einbruch in eine Privatwohnung, wiegt die Verletzung des Hausrechts daher leicht. 10.1.2 Verwerflichkeit des Handelns