Anschliessend ist die Einzelstrafe für den letztgenannten Hausfriedensbruch zu bemessen und die Einsatzstrafe hierfür angemessen zu schärfen. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – innerhalb des Strafrahmens von 2 bis 360 Tagessätzen Geldstrafe – die Gesamtstrafe zu bemessen.