49 Abs. 1 StGB vor. Es ist deshalb nachfolgend zunächst anhand der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch vom 13. April 2016 festzusetzen. Dieses Delikt wiegt aufgrund des erwiesenen Gangs der Beschuldigten bis zum Getränkerayon geringfügig schwerer, als der Hausfriedensbruch vom 14. April 2016, als die Beschuldigte soweit bekannt bloss den Eingangsbereich der Filiale betrat. Anschliessend ist die Einzelstrafe für den letztgenannten Hausfriedensbruch zu bemessen und die Einsatzstrafe hierfür angemessen zu schärfen.