9. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigte hat sich des zweifachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Gemäss Art. 186 StGB ist dieses Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Es kann an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer mit Blick auf das geringe Verschulden der Beschuldigten bei beiden Delikten (antragsgemäss) eine (bedingte) Geldstrafe für angemessen hält. Es liegt somit ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor.