III. Rechtliche Würdigung Die Beschuldigte wurde gestützt auf das erwähnte Beweisergebnis rechtskräftig des mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt. Wie soeben erwähnt, geht die Kammer von direktvorsätzlicher Begehung aus. Auf das rechtskräftige Dispositiv im Schuldpunkt hat dies keinen Einfluss und stellt deshalb keine unzulässige Schlechterstellung der Beschuldigten in einem nicht angefochtenen Punkt dar. IV. Strafzumessung 7. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VI.1. ihrer Erwägungen) verwiesen.