_ zu verletzten, sondern dies bewusst und gewollt tat (d.h. in rechtlicher Hinsicht direktvorsätzlich handelte). Nachdem sie gemäss der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz inzwischen Kenntnis von dem für alle Filialen geltenden Hausverbot hatte, ist nicht ersichtlich inwiefern sie nur eventualvorsätzlich gehandelt haben könnte. Im Übrigen sieht die Kammer keinen Grund auf die offenbar auch von der Verteidigung vertretene Beweiswürdigung des Regionalgerichts – Fürsprecher X.________ beantragte vor der Vorinstanz insoweit ebenfalls Schuldsprüche (pag. 153) – zurückzukommen.