Die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, das Hausrecht der Berechtigten zu verletzen. Auf dieses Beweisergebnis kann im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung grundsätzlich abgestellt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht nur in Kauf nahm, das Hausrecht der S.________ zu verletzten, sondern dies bewusst und gewollt tat (d.h. in rechtlicher Hinsicht direktvorsätzlich handelte).