3 II. Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass die Beschuldigte am 13. und 14. April 2016 die S.________ Filiale T.________ betreten hat, obwohl sie bereits am 2. April 2016 des Hauses verwiesen worden war und somit Kenntnis vom bestehenden Hausverbot für sämtliche Filialen der S.________ (nachfolgend: S.________) gehabt hatte. Die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, das Hausrecht der Berechtigten zu verletzen.