SR 312.0) über die Verlegung der anteilsmässigen (d.h. auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, über die (auf die Verurteilung entfallende) Entschädigung des amtlichen Verteidigers in erster und oberer Instanz sowie über die diesbezüglichen Rück- und Nachzahlungspflichten der beschuldigten Person. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile