Ebenfalls zu befinden hat die Kammer gestützt auf Art. 423 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) über die Verlegung der anteilsmässigen (d.h. auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, über die (auf die Verurteilung entfallende) Entschädigung des amtlichen Verteidigers in erster und oberer Instanz sowie über die diesbezüglichen Rück- und Nachzahlungspflichten der beschuldigten Person.