6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Sanktionenpunkt (vgl. Berufungserklärung, pag. 223). Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 in Bezug auf die Teileinstellung des Strafverfahrens, die Freisprüche, die Schuldsprüche sowie die Einstellung des Widerrufsverfahrens (jeweils unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Bern), in Rechtskraft erwachsen ist.