3. Schriftliches Verfahren Mit dem Einverständnis der Parteien (pag. 224 und 231) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 233). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 272 ff.). Die Beschuldigte nahm hierzu mit Eingabe vom 20. Juni 2018 Stellung (pag. 284 ff.). Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (pag. 288).