2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 26. Oktober 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 168). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Februar 2018 (pag. 171 ff.). Am 26. Februar 2018 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 222 ff.). Die Beschuldigte beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 229) noch erklärte sie innert Frist Anschlussberufung.