Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 50 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Hausfriedensbruch, mehrfach begangen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 19. Oktober 2017 (PEN 2016 816) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 (PEN 2016 816, pag. 159 ff.) wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigte) des Haus- friedensbruchs, mehrfach begangen am 13. und 14. April 2016 in Biel/Bienne, C.________strasse, z.N. der S.________, Filiale T.________, schuldig gesprochen und bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tages- sätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 160.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und zu anteilsmässigen Verfahrens- kosten von CHF 1‘773.60 verurteilt. In weiteren Anklagepunkten wurde das Strafverfahren infolge Rückzugs des Straf- antrags eingestellt (mehrfacher Hausfriedensbruch, Drohung und Tätlichkeiten z.N. von R.________) oder die Beschuldigte freigesprochen (Hinderung einer Amts- handlung und Hausfriedensbruch z.N. der S.________, Restaurant Filiale T.________). Das Verfahren betreffend Widerruf einer früheren bedingt ausgesprochenen Strafe wurde eingestellt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 26. Oktober 2017 fristgerecht die Berufung an (pag. 168). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Februar 2018 (pag. 171 ff.). Am 26. Februar 2018 reichte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 222 ff.). Die Beschuldigte beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 229) noch erklärte sie innert Frist Anschlussberufung. 3. Schriftliches Verfahren Mit dem Einverständnis der Parteien (pag. 224 und 231) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 233). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 fristgerecht ei- ne schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 272 ff.). Die Beschuldigte nahm hierzu mit Eingabe vom 20. Juni 2018 Stellung (pag. 284 ff.). Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (pag. 288). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 223) wurden in oberer Instanz die von ihr eingereichte Kopie des Sozialhilfe-Budgets betreffend die Beschuldigte 2 vom 27. Oktober 2017 (pag. 225) zu den Akten erkannt, bei der Stadt Biel das ak- tuelle Sozialhilfe-Budget vom 18. April 2018 (pag. 238) eingeholt und beim Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland die Akten des dort anhängigen, gegen die Be- schuldigte geführten Strafverfahrens PEN 2017 1049 ediert. Von Amtes wegen wurden ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug vom 19. April 2018 (pag. 240 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht vom 20. April 2018 (pag. 242 ff.) über die Beschuldigte eingeholt (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 22. März 2018, pag. 232 f.). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigte sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), zu den an- teilsmässigen Verfahrenskosten erster Instanz und zu den Verfahrenskosten obe- rer Instanz zu verurteilen (pag. 272). Die Beschuldigte schliesst auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Ur- teils (pag. 284). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Sanktionen- punkt (vgl. Berufungserklärung, pag. 223). Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2017 in Bezug auf die Teileinstellung des Strafver- fahrens, die Freisprüche, die Schuldsprüche sowie die Einstellung des Widerrufs- verfahrens (jeweils unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Bern), in Rechtskraft erwachsen ist. Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist hingegen das Strafmass (An- zahl Strafeinheiten, Strafart, ggf. Tagessatzhöhe, bedingter Vollzug sowie ggf. Dauer der Probezeit und Art/Höhe der Verbindungsstrafe; Ziff. III.1. und 2. des Dis- positivs). Ebenfalls zu befinden hat die Kammer gestützt auf Art. 423 Abs. 3 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) über die Verlegung der anteilsmäs- sigen (d.h. auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen sowie die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, über die (auf die Verurteilung entfallende) Entschä- digung des amtlichen Verteidigers in erster und oberer Instanz sowie über die dies- bezüglichen Rück- und Nachzahlungspflichten der beschuldigten Person. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfest- setzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO. 3 II. Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass die Beschuldigte am 13. und 14. April 2016 die S.________ Filiale T.________ betreten hat, obwohl sie bereits am 2. April 2016 des Hauses verwiesen worden war und somit Kenntnis vom be- stehenden Hausverbot für sämtliche Filialen der S.________ (nachfolgend: S.________) gehabt hatte. Die Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, das Hausrecht der Berechtigten zu verletzen. Auf dieses Beweisergebnis kann im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Strafzumessung grundsätzlich abgestellt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht nur in Kauf nahm, das Hausrecht der S.________ zu verletzten, sondern dies bewusst und gewollt tat (d.h. in rechtlicher Hinsicht direktvorsätzlich handelte). Nachdem sie gemäss der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz inzwischen Kenntnis von dem für al- le Filialen geltenden Hausverbot hatte, ist nicht ersichtlich inwiefern sie nur eventu- alvorsätzlich gehandelt haben könnte. Im Übrigen sieht die Kammer keinen Grund auf die offenbar auch von der Verteidi- gung vertretene Beweiswürdigung des Regionalgerichts – Fürsprecher X.________ beantragte vor der Vorinstanz insoweit ebenfalls Schuldsprüche (pag. 153) – zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung Die Beschuldigte wurde gestützt auf das erwähnte Beweisergebnis rechtskräftig des mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt. Wie soeben erwähnt, geht die Kammer von direktvorsätzlicher Begehung aus. Auf das rechtskräftige Dispositiv im Schuldpunkt hat dies keinen Einfluss und stellt deshalb keine unzulässige Schlechterstellung der Beschuldigten in einem nicht an- gefochtenen Punkt dar. IV. Strafzumessung 7. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird vorab auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. VI.1. ihrer Erwägungen) verwiesen. 8. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Es fand u.a. insofern eine Verschärfung statt, als das neue Recht einen Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorsieht, welcher vom Gericht nur ausnahmsweise bis auf 10 Franken gesenkt werden kann (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Weiter wurden etwa die Voraussetzungen gelockert, unter wel- chen auf eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe erkannt werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 4 Vorliegend erweist sich das neue Recht deshalb nicht als milder, als das im Tat- zeitpunkt geltende. Es ist somit das bisherige Sanktionenrecht (aArt. […] StGB) an- zuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 9. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigte hat sich des zweifachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Gemäss Art. 186 StGB ist dieses Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Es kann an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer mit Blick auf das geringe Verschulden der Beschuldigten bei beiden Delikten (antrags- gemäss) eine (bedingte) Geldstrafe für angemessen hält. Es liegt somit ein Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB vor. Es ist deshalb nachfolgend zunächst anhand der Tatkomponenten die Einsatzstra- fe für den Hausfriedensbruch vom 13. April 2016 festzusetzen. Dieses Delikt wiegt aufgrund des erwiesenen Gangs der Beschuldigten bis zum Getränkerayon gering- fügig schwerer, als der Hausfriedensbruch vom 14. April 2016, als die Beschuldigte soweit bekannt bloss den Eingangsbereich der Filiale betrat. Anschliessend ist die Einzelstrafe für den letztgenannten Hausfriedensbruch zu bemessen und die Einsatzstrafe hierfür angemessen zu schärfen. Schliesslich ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – innerhalb des Strafrahmens von 2 bis 360 Tagessätzen Geldstrafe – die Gesamtstrafe zu bemes- sen. 10. Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch vom 13. April 2016 10.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 10.1.1 Ausmass der Rechtsgutverletzung Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der S.________ Filiale um ein öffentlich zugängliches Kaufhaus handelt, welches von der Beschuldigten bestim- mungsgemäss zwecks Tätigung von Einkäufen und normal durch die Eingangstüre betreten wurde. Im Vergleich zu anderen denkbaren Hausfriedensbrüchen, etwa einem Einbruch in eine Privatwohnung, wiegt die Verletzung des Hausrechts daher leicht. 10.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Auch kann nicht gesagt werden, die Beschuldigte sei besonders verwerflich vorge- gangen. Sie zeigte keine besondere Rücksichts- oder Skrupellosigkeit. Das Mass an der von ihr aufgewandten kriminellen Energie ist mit der Vorinstanz als gering zu bezeichnen. 10.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 10.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Anders als die Vorinstanz geht die Kammer von einer direktvorsätzlichen Tatbege- hung aus (vgl. vorstehend E. II. und III.). 5 Gleichzeitig handelte die Beschuldigte aber auch nicht in der eigentlichen und ein- zigen Absicht (direkter Vorsatz 1. Grades), das Hausrecht der S.________ zu ver- letzen, sondern betrat die Filiale, um Einkäufe zu tätigen und ihrer Darstellung nach eine Gratiszeitung zu behändigen. Diese Beweggründe relativieren die direktvor- sätzliche Willensrichtung. 10.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Wiederum mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine Vermeidung der Verlet- zung des betroffenen Rechtsguts für die Beschuldigte ein Leichtes gewesen wäre. Zwar umfasste das Hausverbot sämtliche Filialen bzw. sämtliche Liegenschaften und Läden der S.________ inkl. Restaurants, Fachmärkte etc. (vgl. pag. 39) und schränkte die Einkaufsmöglichkeiten der Beschuldigten somit in nicht unerhebli- chem Ausmass ein. Allerdings befindet sich z.B. gleich neben der S.________ Fili- ale T.________ eine U.________ Filiale, wo die Beschuldigte hätte einkaufen ge- hen können. Hinweise auf eine strafzumessungsrelevante Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Zusammenhang mit der bei ihr gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (vgl. Beilageakten KESB) bestehen in Bezug auf die vorliegend zu sanktionierenden Hausfriedensbrüche nicht. 10.3 Fazit: Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien), sehen für den Refe- renzsachverhalt einer Täterschaft, welche ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor. Der vorliegende Fall entspricht von der Tatschwere her dem genannten Referenz- fall und die vorgeschlagene Referenzstrafe scheint dem leichten Tatverschulden angemessen. Die Kammer erachtet daher eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten bzw. 15 Ta- gessätzen Geldstrafe als angezeigt. 11. Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch vom 14. April 2016 und Asperation Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatumstände des Hausfriedensbruchs vom 14. April 2016 kann fast vollumfänglich auf das vorstehend Ausgeführte ver- wiesen werden. Abweichungen ergeben sich nur insofern, als das Ausmass der Rechtsgutverlet- zung geringfügig kleiner und die Art der Tatbegehung noch etwas weniger verwerf- lich erscheinen, als beim Hausfriedensbruch vom Vortag, nachdem die Beschuldig- te soweit bekannt einzig den Eingangsbereich der Filiale betrat und diese auf Auf- forderung des Sicherheitsdiensts gleich wieder verliess. Die Kammer erachtet hier eine Einzelstrafe von 10 Strafeinheiten bzw. 10 Tages- sätzen Geldstrafe als dem Tatverschulden angemessen. 6 Aufgrund des engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der bei- den Delikte, werden hiervon asperierend 5 Strafeinheiten berücksichtigt. Es resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine vorläufige Gesamtstrafe von 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tagessätzen Geldstrafe. 12. Täterkomponenten und Gesamtstrafe 12.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 240 f.): Nebst Verurteilungen we- gen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Hinderung einer Amtshandlung und Drohung (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. April 2012 und Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2013) wurde sie mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Februar 2012 wegen Hausfriedensbruchs und Sach- beschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt. Diese und die beiden weiteren bedingten Geldstrafen haben sie offen- kundig nicht davon abgehalten, erneut einschlägig zu delinquieren. Dieser Um- stand ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des sonstigen Vorlebens und der aktuellen persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.4.1 ih- rer Erwägungen). Aus dem aktuellen Leumundsbericht vom 20. April 2018 ergibt sich wenig Neues von Strafzumessungsrelevanz. Die Kindheit, der berufliche Wer- degang und die aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, namentlich ihr psychischer Gesundheitszustand, sind zwar als schwierig zu bezeichnen, ste- hen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den hier zu ahndenden Hausfrie- densbrüchen. Immerhin lässt das Vorleben ihre frühere Delinquenz in einem etwas milderen Licht erscheinen. Problematisch erscheinen die – wohl auch im Zusammenhang mit der bei ihr ge- stellten Diagnose stehenden – Bemühungen der Beschuldigten, sich mit zumindest als ungewöhnlich zu bezeichnenden Mitteln für ihre eigenen und für fremde Kinder einzusetzen. Diese Bemühungen bergen augenscheinlich ein Potential für künftige Delinquenz (vgl. auch die beigezogenen Verfahrensakten PEN 2017 1049). Eine Straferhöhung unter diesem Titel scheint der Kammer allerdings in spezialpräventi- ver Hinsicht kein probates Mittel zu sein. 12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte weitgehend korrekt. Sie zeigte je- doch weder wirklich Einsicht noch Reue. Unter diesem Titel ist daher keine Strafreduktion angezeigt. 12.3 Strafempfindlichkeit Umstände, welche bei der Beschuldigten zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen würden, sind nicht ersichtlich. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. 7 12.4 Fazit: Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der sich straferhöhend auswirkenden Vorstrafen erscheint der Kammer eine Gesamtstrafe in der Höhe der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten 25 Strafeinheiten bzw. 25 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 13. Tagessatzhöhe 13.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erachtete «mit Blick auf die finanzielle Situation der Beschuldigten» einen Tagessatz von 10 Franken als angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft rügt die Tagessatzhöhe als deutlich zu tief. Sie führt aus, dem Regionalgericht habe alleine der Umstand, dass die Beschuldigte von der Sozialhilfe lebe, genügt, um ohne weitere Begründung den Mindesttagessatz von 10 Franken gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB zur Anwendung zu bringen. Werde bei Sozialhilfeempfängern pauschal die minimale Tagessatzhöhe angewendet, führe dies jedoch zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Erwerbstätigen mit geringem Einkommen. Vorliegend sei der Tagessatz wie folgt zu berechnen (vgl. auch Berechnungsblatt, pag. 275): Gestützt auf das oberinstanzlich eingeholte Sozialhilfebudget sei von einem Monatseinkommen in der Höhe des ausgewiese- nen Sozialhilfebetrags von CHF 2‘307.60 auszugehen. Die Direktzahlungen der Sozialhilfebehörde, beispielsweise für Miete oder Krankenkasse, seien hier mit zu berücksichtigen, bei erwerbstätigen Personen würden diese Ausgaben auch nicht vorweg vom Einkommen abgezogen. In der Rubrik Pauschalabzug seien die von der Sozialhilfebehörde tatsächlich für die Beschuldigte bezahlten Krankenkassen- prämien von CHF 470.60 zu erfassen. Für einen höheren Pauschalabzug, welcher normalerweise auch noch die Steuern berücksichtige, bestehe vorliegend kein An- lass, nachdem die Beschuldigte angesichts der erhobenen Steuerdaten keine Steuern zu bezahlen habe. Es resultiere ein Tagessatz von CHF 60.00 (pag. 273 und Berechnungsblatt pag. 275). Die Verteidigung bringt hiergegen vor, bereits im Gesetz selber sei der Begriff des Existenzminimums aufgeführt. Menschen, die von Sozialhilfeleistungen abhängig seien, würde als Personen gelten, welche am oder unter dem Existenzminimum lebten (mit Verweis auf ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 76 zu [a]Art. 34 StGB). Die Beschuldigte erhalte einen den SKOS- Richtlinien entsprechenden Betrag von CHF 977.00 und somit nicht mehr als ande- re Sozialhilfebezügerinnen zur Deckung des monatlichen Grundbedarfs. Es sei klar, dass wirtschaftlich schwache Personen unter einer Geldstrafe mehr leiden und insbesondere eine längere Zeit benötigen würden, bis die Schmälerung des Ein- kommens wieder ausgeglichen sei. Eine Geldstrafe in der von der Generalstaats- anwaltschaft beantragten Höhe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend insgesamt CHF 1‘200.00, habe für die Beschuldigte unbezahlbare Ausmasse zur Folge und greife in einer vollkommen unzumutbaren Weise in ihr Existenzminimum ein. Eine Geldstrafe in dieser Höhe sei nicht menschenwürdig und folglich verfas- sungswidrig (mit Verweis auf Art. 7 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfene grundsätzliche Frage der Tagessatz- berechnung bei Sozialhilfeempfängern sei von der wohl herrschenden Lehre be- 8 reits dahingehend beantwortet worden, dass bei Sozialhilfeberechtigten und «in ähnlichen Verhältnissen lebenden Personen» in der Regel von einem Tagessatz zwischen 10 und 25 Franken auszugehen sei (mit Verweis auf DOLGE, a.a.O., N. 78 zu [a]Art. 34 StGB). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine ungerechtfertigte Privilegierung von Sozialhilfeempfängerinnen gegenüber Erwerbstätigen mit gerin- gem Einkommen moniere, sei – der vorgenannten Lehrmeinung folgend – hierge- gen vorzubringen, dass nicht die Tagessatzhöhe bei den Sozialhilfeempfängern zu erhöhen, sondern vielmehr bei erwerbstätigen Personen mit geringem Einkommen, welche sich am oder dem unter Existenzminimum befänden, ebenfalls ein entspre- chend niedriger Tagessatz zu verhängen sei. Ein Eingriff in das Existenzminimum sei bei jeder verurteilten Person nicht mit der verfassungsmässig garantierten Men- schenwürde zu vereinbaren (pag. 284 ff.). 13.2 Allgemeine Grundlagen der Bemessung des Tagessatzes Vorab ist daran zu erinnern, dass vorliegend nicht das revidierte Sanktionenrecht, sondern aArt. 34 Abs. 2 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fas- sung) zur Anwendung gelangt. Gemäss dieser Bestimmung beträgt ein Tagessatz höchstens 3‘000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, nament- lich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat in BGE 134 IV 60 die Grundsätze entwickelt, nach welchen die Höhe des Tagessatzes festzusetzen ist. Demnach findet grundsätzlich das sog. Nettoeinkommensprinzip Anwendung. Die- ses fusst auf dem Gedanken, dass der Täter als Strafe denjenigen Betrag bezahlen soll, den er an einem Tag verdient, wenn er nicht ins Gefängnis muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 5.3). Es ist mithin vom Nettoeinkommen auszugehen ist, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Dies im Unterschied zum sog. Einbusseprinzip, wonach die Geldstrafe so zu bemessen wäre, dass (nur) eine Abschöpfung der Einkommens- spitze auf einen vergleichsweise geringen, dem Existenzminimum nahe kommen- den Betrag und zugleich eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards einträte (BGE 134 IV 60 E. 4). Die Unterscheidung zwischen dem Nettoeinkommens- und dem Einbusseprinzip ist namentlich im Zusammenhang mit dem Existenzminimum von Bedeutung. Das Einbusseprinzip würde nämlich dazu führen, dass die Ausfällung einer Geldstrafe für die einkommensschwächsten Täter von vornherein ausgeschlossen wäre. In den parlamentarischen Beratungen war jedoch unbestritten, dass die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täterinnen, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen und für Mittellose zur Verfü- gung stehen soll. Namentlich ist demnach auch bei Sozialhilfebezügern die Ausfäl- lung einer (tiefen) Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 60 E. 4 und 6.5.1; BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). 9 Ausgangspunkt für die Bemessung bildet also auch bei diesen einkommensschwa- chen Täterinnen und Tätern das Einkommen, welches ihnen durchschnittlich zu- fliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversi- cherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.5.2), wie etwa von den Sozialbehörden direkt bezahlte Mietzinse (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3). Der rechnerische Einbezug dieser staatlichen Leistungen verletzt weder das Recht auf Nothilfe nach Art. 12 BV noch die Menschenwürde nach Art. 7 BV (vgl. Urteil 6B_ 689/2010 und 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.4 betreffend Nothilfe). Abzuziehen ist mit Blick auf das Nettoprinzip alles, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, bei Nicht-Selbständigerwerbenden namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufslauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist sodann um allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbei- träge zu reduzieren, allerdings nur soweit der Verurteilte diesen tatsächlich nach- kommt. Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Zu berücksichtigen ist gemäss dem Wortlaut aArt. 34 Abs. 2 StGB schliesslich das «Existenzminimum». Damit ist allerdings nicht der betreibungsrechtliche Notbedarf gemeint; das unpfändbare Einkommen bildet bei der Bemessung der Tagesatz- höhe keine absolute Schranke. Der Tagessatz ist mithin nicht auf jenes Einkom- men beschränkt, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Das «Existenzminimum» hat vielmehr Korrekturfunktion. Der gesetzliche Hinweis gibt dem Gericht ein Kriterium zur Hand, welches erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanzi- ellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebens- standards sowie im Konsumverzicht. Es ist deshalb zu berücksichtigen, dass eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter trifft als wohlhabende- re Straftäter. Erstere müssen sich in ihren elementaren Bedürfnissen (wie Nahrung, Bekleidung, Krankheitskosten, Wohnkosten) einschränken, während Letztere die Geldstrafe regelmässig bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten. (Urteile des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 sowie 689/2010 und 690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.4; vgl. auch BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum le- ben, ist gemäss Bundesgericht daher in einem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Im Sinne eines Richtwertes ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Her- absetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten. Bei einer ho- hen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist darüber hinaus eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit 10 zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden, ins- besondere bei vermögenslosen Tätern mit kleinem und mittlerem Einkommen, pro- gressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.4.3). Der bis zum 31. Dezember 2017 geltende aArt. 34 Abs. 2 StGB sah – im Gegen- satz zum heute geltenden Recht – noch keinen Mindesttagessatz vor. Ein solcher war (damals) vom Gesetzgeber mit Verweis auf das richterliche Ermessen noch abgelehnt worden. Das Bundesgericht hielt indessen bereits in BGE 134 IV 60 fest, dass der Tagessatz nicht so weit herabgesetzt werden darf, dass er lediglich noch symbolischen Wert hat (E. 6.5.2). In BGE 135 IV 80 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, dass ein Tagessatz von einigen wenigen (i.c. fünf) Franken keinen erkennbaren Eingriff in die gewohnte Lebensführung mehr darstellt, da ein solcher Tagessatz nicht geeignet ist, den Lebensstandard und die Konsummöglichkeiten der Täterin konkret und spürbar zu beeinflussen (E. 1.4.1). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, um von einer nicht mehr bloss symbolischen Geldstrafe auszuge- hen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, bei den «mittellosesten» Tätern («les auteurs les plus démunis») liege dann keine lediglich symbolische Bestrafung mehr vor, wenn der Tagessatz 10 Franken erreiche (E. 1.4.2). Der Tagessatz muss mit- hin – auch bei Täterinnen und Tätern mit niedrigsten Einkommen – mindestens 10 Franken betragen (vgl. BGE 142 IV 179 E. 1.5.1 mit Verweis auf das inzwischen in Kraft getretene revidierte Sanktionenrecht; Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheim- gestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Dass eine Geldstrafe einkommensschwache und mittellose Personen – selbst nach erheblicher Reduktion der Tagessatzhöhe gemäss den bundesgerichtlichen Richt- linien – prinzipiell immer noch stärker trifft als wohlhabendere Täterinnen und Täter, wurde vom Gesetzgeber bewusst hingenommen. Um ihrer (schlechten) finanziellen Situation zusätzlich Rechnung zu tragen, schuf der er die Möglichkeit von Zah- lungserleichterungen. Die Vollzugsbehörde kann nach aArt. 35 Abs. 1 StGB eine Zahlungsfrist bis zu 12 Monaten (nach neuem Recht nunmehr 6 Monate) bestim- men bzw. Ratenzahlungen anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern (vgl. Art. 35 Abs. 1 StGB). Dadurch werden Härtefälle auf der Vollzugsebene weiter ab- gefedert (Urteile des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 und 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). 13.3 Bundesgerichtliche Kasuistik Der bundesgerichtlichen Kasuistik lässt sich entnehmen, dass Geldstrafen bzw. Tagessatzhöhen regelmässig auch dann als gesetzes- (und verfassungs-)konform qualifiziert wurden, wenn die von der Sozialhilfe abhängigen (oder ansonsten ein- kommensschwachen bzw. gar mittellosen) Täterinnen und Täter massiv in den ih- nen zur Verfügung stehenden Mitteln beschränkt wurden. 11 So hat das Bundesgericht etwa eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einem Einkommen von CHF 940.00 zuzüglich der von der von der Sozialhilfe- behörde direkt bezahlten Krankenkassen- und Wohnkosten im Ergebnis geschützt (wobei Thema der Beschwerde die Zulässigkeit der Strafart Geldstrafe als solches war; Urteil 6B_399/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 2 und 3). In einem anderen Fall hielt das höchste Gericht fest, eine Geldstrafe von 60 bzw. 90 Tagessätzen à CHF 20.00 bei einem monatlichen Einkommen der beiden Beschwerdeführer von je CHF 655.50 sei nicht zu beanstanden (Urteil 6B_ 689/2010 und 690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.3). Auch bei einem Täter, der lediglich über ein Einkommen von CHF 16.80 pro Tag (entsprechend rund CHF 500.00 im Monat) verfügte, hielt es den Vollzug einer Geldstrafe für grundsätzlich möglich (Urteil 6B_541/2007 vom 13. Mai 2008 E. 6.5). In einem weiteren Fall, in welchem ein abgewiesener Asyl- bewerber lediglich über Naturalleistungen in Form einer zur Verfügung gestellten Unterkunft und von Einkaufsgutscheinen in der Höhe von monatlich rund CHF 250.00 verfügte, setzte das Bundesgericht den Tagessatz einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen reformatorisch auf CHF 10.00 fest (Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.5). Und jüngst schützte das höchste Gericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einem Beschwerdeführer, welcher in der Le- benshaltung von seiner Partnerin und seinen Eltern finanziell unterstützt wurde und so über ein nicht näher beziffertes Einkommen verfügte, welches aber mit Einkünf- ten aus Sozialhilfe vergleichbar war (Urteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4). 13.4 Praxis des Obergerichts des Kantons Bern Auch in der Praxis der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern wurden Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern in der Vergangenheit regelmässig Tagessätze auferlegt, welche die Mindesthöhe von CHF 10.00 überstiegen (vgl. etwa Urteile SK 2010 463 vom 12. März 2011 [Einkommen CHF 2‘120.00, Tagessatz CHF 30.00]; SK 2011 6 vom 13. September 2011 [Einkommen CHF 1‘459.00, Tagessatz CHF 20.00]; SK 2011 86 vom 18. April 2011 [Einkommen CHF 679.50, Tagessatz CHF 10.00]; SK 2014 105 vom 12. März 2015 [Tagessatz CHF 30.00]; SK 2014 295 vom 15. Juni 2015 [Tagessatz CHF 30.00]). 13.5 Bemessung in casu Gemäss dem in oberer Instanz eingeholten Sozialhilfebudget vom 18. April 2018 (pag. 238) werden der Beschuldigten von der Stadt Biel monatlich CHF 1‘837.00 ausbezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus dem Grundbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 977.00 und Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von CHF 860.00 zusammen. Zusätzlich übernimmt die Sozialhilfe die Prämien der obligatorischen Krankenversi- cherung in der Höhe von CHF 470.60. Weitere Einkünfte erzielt die Beschuldigte nicht. Gestützt auf die vorstehend (E. 13.2) dargelegten Grundsätze ist somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1‘837.00 auszugehen. Die grundsätzlich als Naturaleinkünfte zu qualifizierende Direktzahlung der KVG-Prämien durch den Sozialdienst ist nach dem Nettoprinzip nicht zu berücksichtigen. 12 Ein weitergehender (Pauschal-)Abzug für Steuern oder Berufskosten ist nach den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht vorzunehmen, nachdem die Beschuldigte weder (laufende) Steuern zu bezahlen hat noch er- werbstätig ist. Die Beschuldigte ist sodann zwar Mutter zweier noch nicht volljähriger Kinder; die- se sind aber fremdplatziert und die Beschuldigte leistet auch keine Unterhaltszah- lungen (vgl. Leumundsbericht vom 20. April 2018, pag. 243 und 245), weshalb sol- che nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen ist offenkundig, dass die Beschuldigte nahe am bzw. sogar unter dem Existenzminimum lebt. Auch ohne eine eigentliche (betreibungsrechtliche) Notbe- darfsberechnung vorzunehmen ist klar, dass der ihr vom Sozialdienst ausgerichtete Betrag unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon- kurssachen liegt. Entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben ist daher – im Unterschied zur Berechnung der Generalstaatsanwaltschaft – eine Reduktion von 50% auf dem monatlichen Nettoeinkommen vorzunehmen (50% von CHF 1‘837.00 = CHF 918.50). Eine darüber hinausgehende Reduktion ist bei einer verschulden- sangemessenen Anzahl von 25 Tagessätzen nicht angezeigt. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 30.00 (CHF 918.50 geteilt durch 30 Tage). Die sich daraus ergebende Gesamtsumme der Geldstrafe von CHF 750.00 (25 x CHF 30.00) erscheint der Beschuldigten bei einem monatlich ausgerichteten Grundbetrag von CHF 977.00 zumutbar, zumal sie auch um Zahlungserleichterun- gen, namentlich um Ratenzahlungen, ersuchen kann. Dass mit einer solchen Geldstrafe in das Existenzminimum der Beschuldigten ein- gegriffen wird, ist gesetzgeberisch gebilligt und stellt entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Verletzung der Menschenwürde dar (vgl. vorstehend E. 13.3.). 14. Bedingter Strafvollzug, Probezeit und Verbindungsstrafe 14.1 Aufschub des Strafvollzugs Inzwischen ist beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein neuerliches Strafver- fahren wegen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Be- schimpfungen anhängig. Die Beschuldigte soll sich trotz Hausverbot zum wieder- holten Mal zum Domizil ihrer fremdplatzierten Kinder begeben und dort den Haus- rechtsinhaber verbal und tätlich angegangen haben (vgl. beigezogene Akten PEN 2017 1049). Mit Blick auf die Vorstrafen und das offenkundig weiterhin konfliktträchtige Verhal- ten der Beschuldigten muss von einer getrübten Legalprognose gesprochen wer- den. Gleichzeitig ist nicht zu verkennen, dass das im neuerlichen Verfahren strafrecht- lich erst noch zu beurteilende Verhalten der Beschuldigten spezifisch ihre eigenen Kinder betraf und in einem gewissen Zusammenhang mit der bei ihr diagnostizier- ten psychischen Störung stehen dürfte. 13 Im Übrigen scheint sich die Beschuldigte seither wohl verhalten zu haben. Das Hausverbot der S.________ hält sie inzwischen offenbar ein, jedenfalls sind keine weiteren Anzeigen bekannt. Es handelt sich um einen Grenzfall in Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzugs. Nachdem auch die Generalstaatsanwaltschaft keine unbedingte Sanktion beantragt ist von einer noch gerade nicht klar ungünstigen Legalprognose auszu- gehen. Die Geldstrafe kann bedingt ausgesprochen werden (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Allerdings ist wegen der doch deutlich getrübten Legalprognose (antragsgemäss) eine Probezeit von 3 Jahren angezeigt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 14.2 Verbindungsbusse Aus denselben Gründen erscheint eine Verbindungsbusse angezeigt. Es ist zu hof- fen, dass der Beschuldigten damit aufgezeigt werden kann, was im Falle einer Nichtbewährung droht. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wird, nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Re- gel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5 m.w.H.; ROLAND M. SCHEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 103 und 106 zu Art. 42 StGB). Vorliegend scheint es angesichts der deutlich getrübten Legalprognose angemes- sen, fünf der 25 Strafeinheiten, ausmachend CHF 150.00, in Form einer Verbin- dungsbusse auszufällen. Eine (unbedingte) Busse in dieser Höhe erscheint als „Denkzettel“ geeignet und kann angesichts der beschränkten finanziellen Verhält- nisse der Beschuldigten nicht mehr als bloss symbolisch betrachtet werden. Ausführungen betreffend die von der Generalstaatsanwaltschaft gerügte «Lächer- lichkeit» der von der Vorinstanz auf Basis eines tieferen Tagessatzes bemessenen Verbindungsbusse erübrigen sich. 15. Fazit: Konkrete Strafe Die Beschuldigte ist bei einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, sowie zu einer (un- bedingten) Verbindungsbusse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) zu verurteilen. 14 V. Kosten und Entschädigung 16. Erste Instanz 16.1 Verfahrenskosten Die Beschuldigte wurde in erster Instanz rechtskräftig wegen mehrfachen Hausfrie- densbruchs verurteilt und hat deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen. 16.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die (anteilsmässigen) Ausla- gen für die amtliche Verteidigung (Art. 423 Abs. 1 lit. a StPO), welche von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen werden und welche die Be- schuldigte nur unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gründe, auf die von Vorinstanz entsprechend der erstinstanzlich eingereichten Kostennote (pag. 155 f.) bestimmte Höhe der amtlichen Entschädigung von Für- sprecher X.________ für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz zurückzukommen, bestehen nicht. Der Kanton Bern hat Fürsprecher X.________ somit im Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen eine Entschädigung von CHF 773.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Die Beschul- digte wird insoweit rückzahlungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Auf eine Nachzahlung der Differenz zum vollen Honorar hat Fürsprecher X.________ in erster Instanz offenbar verzichtet bzw. das erstinstanzliche Urteil insoweit jedenfalls akzeptiert. 17. Obere Instanz 17.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegen bzw. unterliegen beide Parteien mit ihren Anträgen zur Straf- zumessung je etwa zur Hälfte. Es erscheint deshalb angemessen, ihnen die Ver- fahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick auf den beschränkten Streitgegenstand und unter Berücksichtigung der beschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Die Parteien haben hiervon je CHF 400.00 zu tragen. 17.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fürsprecher X.________ macht in seiner Kostennote vom 13. August 2018 (pag. 295 ff.) eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘000.00 (zuzügl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend einem zeitlichen Aufwand von 5 Stunden gel- 15 tend. Auf die Festsetzung des vollen Honorars unter allfälliger Nachzahlungspflicht der Beschuldigten wurde verzichtet (vgl. Verbal pag. 300). Dem detailliertem Leistungsverzeichnis lässt sich entnehmen, dass insgesamt 3 ¼ Stunden auf Briefe an die Klientschaft entfallen. Dabei handelte es sich um die Weiterleitung von Eingaben der Gegenpartei und Verfügungen des Gerichts, wel- che offenkundig kaum anwaltlicher Eigenleistung bedurfte. Insofern erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht geboten und es erfolgt ermessensweise eine Kür- zung um 1 Stunde (der Einfachheit halber auf dem amtlichen Honorar pro 2018). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird demnach auf CHF 949.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Hälfte hiervon zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 2016 816 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 19. Oktober 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen z.N. von R.________ 1.1.1. am 29.08.2015 in D.________; 1.1.2. am 05.10.2015 in D.________; 1.1.3. am 08.10.2015 in D.________; sowie 1.2. wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Tätlichkeiten, angeblich begangen z.N. von R.________ am 27.11.2015 in D.________; infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘564.00 (inkl. schriftliche Begründung und Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern; und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 864.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für die amtliche Verteidigung von A.________ an Fürsprecher X.________; (Ziff. I. des Urteilsdispositivs); 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 02.04.2016 in Biel/Bienne, C.________strasse, S.________, Restaurant Filiale T.________, z.N. S.________, Restaurant Filiale T.________; sowie 2.2. von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich began- gen am 05.04.2016 in Biel/Bienne, Kreuzplatz; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘944.00 (inkl. schriftliche Begründung und Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern; und 17 unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 864.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für die amtliche Verteidigung von A.________ an Fürsprecher X.________; (Ziff. II. des Urteilsdispositivs); 3. A.________ schuldig erklärt wurde des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. am 13.04.2016 in Biel/Bienne, C.________strasse, S.________, Filiale T.________, z.N. S.________, Filiale T.________; sowie 3.2. am 14.04.2016 in Biel/Bienne, C.________strasse, S.________, Filiale T.________, z.N. S.________, Filiale T.________; (Ziff. III. des Urteilsdispositivs); 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ eingestellt wurde; unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 (inkl. schriftliche Begründung) an den Kanton Bern; und unter Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung; (Ziff. V. des Urteilsdispositivs). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.3. hiervor in Anwendung der aArt. 34, 42, Art. 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 186 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00. 4. Zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. 18 Die restlichen CHF 400.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. III. 1. Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher X.________, wurde für das erstinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 116.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 716.30 CHF 57.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 773.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren (zusätzlich zu den rechtskräftigen Entschädigungen im Betrag von CHF 1‘728.00 gemäss Ziff. I.1. und I.2 hiervor) mit CHF 773.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 773.60 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.50 200.00 CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 104.80 CHF 8.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 113.20 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 76.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 776.30 CHF 59.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 836.10 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 949.30. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten Entschädigung, aus- machend CHF 474.65, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 19 IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________ (Vor- instanz) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin F.________, unter Beilage der edierten Akten PEN 2017 1049 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde Bern, 15. August 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 20