mit seinen zahlreichen Gesuchen einen beträchtlichen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch vom 30. November 2018 gegen die Besetzung der 2. Strafkammer im Verfahren SK 17 426 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 und Rechtsanwalt B.________ auferlegt.