8. Das Gesuch vom 8. November 2018 erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und wäre abzuweisen, wenn nicht ohnehin nicht darauf eingetreten würde. Das am 30. November 2018 gefällte Urteil bleibt somit bestehen (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO) und kann nur durch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht angefochten werden.