aufgezeigt hat, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.3). Die Besetzung des Spruchkörpers in der 2. Strafkammer war vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bereits vor Inkrafttreten von Art. 27a OrR OG verfas- sungs- und konventionskonform, da sich die Kriterien für die Spruchkörperbildung in hinreichender Klarheit aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der dazugehörigen Praxis ergaben (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. 3.1 hiervor).