4 Es bestehen somit neu detaillierte gesetzliche Kriterien, nach denen sich die Spruchkörperbildung zu richten hat. Diese Regelung kam bei der Festlegung der Kammerbesetzung im Verfahren SK 17 426 noch nicht zur Anwendung. Dies ändert jedoch nichts, zumal das Bundesgericht in BGE 144 I 37 E. 2. S. 38 ff. aufgezeigt hat, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.3).