Bei der Bestimmung des Spruchkörpers sind namentlich folgende Kriterien und Umstände zu berücksichtigen: a Ausgewogene Belastung der Richterinnen und Richter; dabei ist funktionsbedingten Zusatzbelastungen Rechnung zu tragen, b Muttersprache der Referentin oder des Referenten je nach Verfahrenssprache, c Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach Natur der Streitsache, d spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Fachbereich, e Abwesenheiten wie Krankheit, Ferien, etc. 4 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt.»