6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3; je mit Hinweis). Auf seine in BGE 144 I 70 begründete und seither mehrfach bestätigte Rechtsprechung nahm das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht Bezug. Ausserdem gilt es festzuhalten, dass die beiden Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffen und nicht die Strafkammern, für welche schon immer konkrete Geschäftsverteilungslisten existierten. 7.2 Die Fallzuteilung und Spruchkörperzusammensetzung am Obergericht des Kantons Bern ist neu in Art. 27a OrR OG geregelt, in Kraft seit 1. September 2018.