7. Der Gesuchsteller rügt die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers sinngemäss als Verletzung von Art. 6 EMRK. Selbst wenn auf das Ausstandsbegehren einzutreten wäre, würde es die Kammer aus den nachfolgenden Gründen abweisen. 7.1 Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in BGE 144 I 70 ausführlich dargelegt, dass die kritisierte Spruchkörperbildung mit den verfassungsund konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Ausschlaggebend war, dass sich die Kriterien für die Spruchkörperbildung in hinreichender Klarheit aus Art.