Vorliegend wurde dem Gesuchsteller die Zusammensetzung der Kammer (Oberrichter C.________ [Präsident i.V.], Oberrichter Aebi und Oberrichterin D.________) bereits mit Vorladung vom 26. März 2018 bekannt gegeben (SK 17 426; pag. 515 f.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde ihm sodann mitgeteilt, dass in Abänderung der Verfügung vom 26. März 2018 anstelle von Oberrichter Aebi Obergerichtssuppleantin E.________ als Mitglied des Spruchkörpers mitwirken werde (pag. 529). Seither wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht mehr geändert.