27a des Organisationsreglements problematisch gewesen (Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2018 und 6B_1458/2017). Das Organisationsreglement kenne keine Übergangsbestimmungen. Aus diesen Gründen lehne er die Zusammensetzung der Kammer aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage ab (pag. 3). 2. Mit mündlich eröffnetem und begründetem Beschluss vom 30. November 2018 nahm die Kammer vom Ablehnungsgesuch des Gesuchstellers Kenntnis und beschloss die Weiterleitung an die zuständige Kammer sowie in Anwendung von Art. 59 Abs. 3 StPO die Weiterführung des Strafverfahrens SK 17 426 ohne Unterbruch (pag. 3).