1. Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 30. November 2018 im Berufungsverfahren SK 17 426 machte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) geltend, die Zusammensetzung der Kammer sei vor der Änderung des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. September 2018 festgelegt worden. Das Bundesgericht habe in zwei durch ihn erwirkten Urteilen jedoch erwogen, die Regelung am Obergericht des Kantons Bern sei vor Einführung des neuen Art. 27a des Organisationsreglements problematisch gewesen (Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2018 und 6B_1458/2017).