unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘170.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 400.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)