429 StPO). Bei nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist die Ausrichtung einer Entschädigung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe allenfalls möglich, wenn besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. WEHRENBERG/FRANZ, a.a.O., N. 20 zu Art. 429 StPO). Der Beschuldigte beantragte die Auszahlung einer Entschädigung für seine Aufwendungen. Er begründete dies mit einem nicht unerheblichen Aufwand der Verteidigung, ohne diesen Aufwand jedoch konkret zu beziffern. Der Beschuldigte wurde im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten.