Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Mit der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte sind grundsätzlich die Kosten für den als Wahlverteidiger beigezogenen Anwalt gemeint, wenn der Anwaltsbeizug aufgrund der Umstände geboten war (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 f. zu Art. 429 StPO; SCHMID, Schweizerischen Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 429 StPO).