Aus subjektiver Sicht wusste der Beschuldigte nicht, dass er sich allenfalls strafbar verhält und konnte dies auch bei Einhalten der gebotenen Sorgfalt nicht wissen. Unabhängig davon, ob objektiv überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, befand er sich subjektiv in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Er verhielt sich nicht schuldhaft. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichteinschalten des Abblendlichts bei schlechten Sichtverhältnissen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 SVG sowie Art. 30 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen.