Aus seinen Eingaben und Aussagen im vorliegenden Verfahren geht hervor, dass er sich bereits vor dem 4. März 2018 eingehend Gedanken dazu machte, welche Fahrzeugbeleuchtung bei welchen Verhältnissen zulässig sei. Trotz gewissenhafter Überlegung konnte der Beschuldigte bei der gegebenen Rechtslage nicht erkennen, dass das Einschalten der Nebellichter möglicherweise keine ausreichende Fahrzeugbeleuchtung darstellte. Aus subjektiver Sicht wusste der Beschuldigte nicht, dass er sich allenfalls strafbar verhält und konnte dies auch bei Einhalten der gebotenen Sorgfalt nicht wissen.