Die Bürgerinnen und Bürger können nicht ohne Weiteres erkennen, dass sie sich trotz (zulässigerweise) verwendetem Nebellicht bei Nichteinschalten des Abblendlichts strafbar verhalten könnten. Für eine allfällige Strafbarkeit mangelt es somit an der nach Art. 1 StGB notwendigen gesetzlichen Grundlage. Der Beschuldigte verfügt über eingehende technische Kenntnisse zu den Funktionsweisen von Fahrzeugbeleuchtungen. Aus seinen Eingaben und Aussagen im vorliegenden Verfahren geht hervor, dass er sich bereits vor dem 4. März 2018 eingehend Gedanken dazu machte, welche Fahrzeugbeleuchtung bei welchen Verhältnissen zulässig sei.