Die Frage, ob nach Art. 30 VRV auch bei verwendetem Nebellicht zwingend zusätzlich das Abblendlicht einzuschalten ist, ist einzig durch eine eingehende Auslegung der Bestimmung herauszufinden. Die eigentliche Antwort auf diese Frage kann vorliegend offengelassen werden. Denn es ist offensichtlich, dass es nicht dem Grundsatz des Legalitätsprinzips entsprechen kann, wenn eine Verkehrsregel nur durch eine aufwendige Auslegung zu ermitteln ist. Die Bürgerinnen und Bürger können nicht ohne Weiteres erkennen, dass sie sich trotz (zulässigerweise) verwendetem Nebellicht bei Nichteinschalten des Abblendlichts strafbar verhalten könnten.