31 Abs. 2 Bst. c aVRV (in Kraft bis am 31. Dezember 2013) sah ebenfalls vor, dass bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter zu verwenden seien. Auch ein rechtsvergleichender Blick nach Deutschland ist von Interesse. Dort heisst es in § 17 Abs. 3 der Strassenverkehrs- Ordnung vom 6. März 2013 (StVO; BGBl. I. S. 367) insbesondere: Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (…)