9 schen Argumente mit Verweisen auf die frühere BAV und die aktuell gültige VTS sind von marginaler Relevanz, da dort die technischen Anforderungen an Motorfahrzeuge geregelt werden und keine Verkehrsregeln. Allerdings gibt es verschiedentliche Indizien, die darauf hinweisen, dass die Verwendung von Abblend- und Nebellicht oft als alternative Varianten verstanden werden. So heisst es etwa im vom Beschuldigten zitierten Art. 32 Ziff. 4 des Übereinkommens über den Strassenverkehr, die nach vorn wirkenden Nebelscheinwerfer könnten das Abblendlicht ersetzen. Art. 31 Abs. 2 Bst.