11.4 Erwägungen der Kammer Die Sichtverhältnisse waren im vorliegenden Fall aufgrund von Nebel schlecht, sodass nach Art. 30 Abs. 1 VRV die Abblendlichter eingeschaltet werden mussten. Der Beschuldigte hatte keine Abblendlichter eingeschaltet, dafür jedoch die Nebellichter nach Art. 30 Abs. 4 VRV. Aus den rechtlichen Grundlagen ergibt sich nicht ausdrücklich, ob bei eingeschaltetem (zulässigem) Nebellicht zusätzlich das Einschalten des Abblendlichts erforderlich ist. Es ist zu prüfen, wie sich Art. 30 Abs. 4 VRV zu Art. 30 Abs. 1 VRV verhält.