b. aVRV seien beim Fahren bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter zu verwenden gewesen. Der neue Art. 30 Abs. 4 VRV äussere sich nicht zu den möglichen Schaltkombinationen, weshalb diese unverändert gemäss VTS stehen gelassen worden seien. Die geltenden Vorschriften würden es zulassen, das Nebellicht zusammen mit dem Standlicht zu verwenden. Art. 30 Abs. 4 VRV betreffend Nebellichter sei eine lex specialis zu Art. 30 Abs. 1 VRV, der das Einschalten der Abblendlichter vorschreibe. Im Übrigen berufe er sich vorsorglich auf einen Verbotsirrtum. 11.4 Erwägungen der Kammer