Das bedeute, dass das Standlicht zum Nebellicht leuchte. In der aktuellen Fassung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS, SR 741.41), welche die BAV ersetzt habe, dürften die Nebellichter zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden (Art. 76 Abs. 1 VTS). Auch die VRV habe bis am 31. Dezember 2013 die Verwendung von Nebel- und Abblendlichtern in alternativer Weise geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. b. aVRV seien beim Fahren bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter zu verwenden gewesen.