29 Abs. 7 BAV geändert worden. Nach der geänderten Bestimmung hätten Nebellichter zusammen mit den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter leuchten dürfen. Die Kombination von Stand- und Nebellichter sei ausdrücklich als zulässige Kombination erklärt worden. Nach dem internationalen Übereinkommen über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen; SR 0.741.10) könnten die nach vorn wirkenden Nebelscheinwerfer das Abblendlicht ersetzen (Art. 32 Abs. 4). Das bedeute, dass das Standlicht zum Nebellicht leuchte.