8 11.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte in seiner Berufung geltend, es finde sich keine Norm, welche die Kombination von Stand- und Nebellicht verbiete. Art. 30 Abs. 4 VRV lasse die Kombination mit anderen Fahrzeuglichtern offen. Die Kombination von Stand- und Nebellicht erfülle keinen Straftatbestand. Eine andere Auffassung würde gegen den Grundsatz «nulla poena sine lege scripta» verstossen.