Es könne aber festgehalten werden, dass er diese bei einer Sichtweite von 150 bis 200 Metern noch gar nicht hätte einschalten dürfen. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte die Vorschriften verletzt und eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, indem er im Strassenverkehr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gut sichtbar gewesen sei. Er habe sich bewusst für die verwendete Lichtkombination entschieden und damit direktvorsätzlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 SVG sei erfüllt (pag. 69 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung).