11.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Verwendung des Standlichts alleine oder allenfalls in Kombination mit Nebellicht keine ausreichende Beleuchtung gemäss Art. 41 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRV sei. Die Fahrt vom 4. März 2018 habe bei schlechten Verhältnissen stattgefunden, weshalb man das Abblendlicht habe einschalten müssen. Ob das Nebellicht zusätzlichen zum Standlicht eingeschaltet gewesen sei, sei zwar irrelevant. Es könne aber festgehalten werden, dass er diese bei einer Sichtweite von 150 bis 200 Metern noch gar nicht hätte einschalten dürfen.