11.1 Allgemeine Rechtsgrundsätze Auch im Nebenstrafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa»), welches aus dem Legalitätsprinzip («nulla poena sine lege») abgeleitet wird, wonach eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]).