Nach Art. 30 Abs. 1 VRV sind von Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden (Satz 1). Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist (Art. 30 Abs. 4 VRV). Es ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 11.1 Allgemeine Rechtsgrundsätze