7 ist die Verletzung der Verkehrsregel betreffend Fahrzeugbeleuchtung von Art. 41 SVG zu prüfen. Nach Art. 41 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeuge während der Fahrt stets beleuchtet sein. Diese Grundregel wird in Art. 30 VRV präzisiert. Nach Art. 30 Abs. 1 VRV sind von Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden (Satz 1).