Denn ein missbräuchliches Verwenden des Nebellichts ist nicht Teil der Anklage. Wie bereits erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass die Verwendung des Nebellichts zulässig war, da dem Beschuldigten ansonsten implizit zu seinen Ungunsten ein zusätzlicher nicht in der Anklageschrift enthaltener Vorwurf gemacht würde (vgl. oben Ziffer II.9.3.).