Der Vorwurf im Strafbefehl vom 28. März 2018 enthält den Vorwurf an den Beschuldigten, in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VRV nur mit Standlicht bzw. ohne das erforderliche Abblendlicht gefahren zu sein. Das Beweisergebnis ergab, dass der Beschuldigte mit Nebellicht in Kombination mit Standlicht unterwegs war. Dies lässt eine Prüfung des Vorwurfs des Nichteinschalten des Abblendlichts nach wie vor zu. Nicht Verfahrensgegenstand ist hingegen die Frage, ob der Beschuldigte die Nebellichter einschalten durfte oder nicht. Denn ein missbräuchliches Verwenden des Nebellichts ist nicht Teil der Anklage.