29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Es können nur Sachverhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 9 StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).