10. Anklagegrundsatz/Prüfungsgegenstand Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Diese Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art.