Ziffer III.10. unten). Wie sich auch aus den folgenden rechtlichen Erwägungen ergibt, kann ein allfälliges unzulässiges Einschalten der Nebellichter im Verstoss gegen Art. 30 Abs. 4 VRV nicht Verfahrensgegenstand sein. Im Tatzeitpunkt herrschte unbestrittenermassen nebliges Wetter. Mangels Verfahrensgegenstand und zu Gunsten des Beschuldigten muss 6 davon ausgegangen werden, dass der Nebel dicht genug war, um ein Einschalten der Nebellichter zu erfordern. III. Rechtliche Würdigung