Der Beschuldigte war mit Nebellicht in Kombination mit Standlicht unterwegs. Das Abblendlicht war nicht eingeschaltet. In der Folge ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte mit diesem alternativen Verhalten zur Anklageschrift rechtswidrig verhalten hat. Allerdings ist zu beachten, dass diese Prüfung aufgrund des geltenden Anklagegrundsatzes gewissen Einschränkungen unterliegt. Denn Gegenstand der materiellen Prüfung im gerichtlichen Strafverfahren kann nur sein, was dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen wurde (mehr dazu vgl. Ziffer III.10. unten).